OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1994
1 U 276/90
Normen:
BGB § 254 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 293

OLG Düsseldorf - Urteil vom 27.06.1994 (1 U 276/90) - DRsp Nr. 1996/4103

OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.06.1994 - Aktenzeichen 1 U 276/90

DRsp Nr. 1996/4103

1. Ein Mitverschulden des Beifahrers ist nicht schon deshalb gegeben, weil er sich einem alkoholisierten und übermüdeten Fahrer anvertraut hat; die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit des Fahrers muß aus seiner Sicht erkennbar sein. 2. 300.000 DM Kapital und 500 DM monatliche Rente als angemessenes Schmerzensgeld bei spastischer Lähmung aller Glieder, weitgehendem Verlust der Verständigungsmöglichkeit und ausgeprägten Hirnleistungsstörungen nach schwerem offenen Schädel-Hirn-Trauma.

Normenkette:

BGB § 254 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschl. VersR. 14.03.95 - VI ZR 280/94 - nicht angenommen. S.a. BGH NJW 1992, 311; BGH NJW 1993, 925; Dunz NJW 1984, 1734; Butzer MDR 1992, 539.

Fundstellen
r+s 1995, 293