OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.1993
4 U 16/93
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1994, 21
r+s 1994, 5

OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.09.1993 (4 U 16/93) - DRsp Nr. 1995/3779

OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.1993 - Aktenzeichen 4 U 16/93

DRsp Nr. 1995/3779

1. Die Anhörung und Vernehmung des Versicherungsnehmers zu seinem eigenen Vortrag kommt nur in Betracht, wenn er den Nachweis (hier: der Entwendung des versicherten Kfz) nicht anderweitig führen kann, nicht aber auch schon dann, wenn zwar ein Zeuge zur Verfügung steht, der Versicherungsnehmer ihn aber nicht benennen will. 2. Die Anhörung oder Vernehmung der klagenden Partei zu ihrem eigenen Sachvortrag scheidet nicht erst dann aus, wenn konkrete Tatsachen festgestellt werden, die die Annahme der Vortäuschung der behaupteten Kfz-Entwendung mit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen, sondern kommt schon dann nicht in Betracht, wenn erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Partei hervorgetreten sind.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; ZPO § 286 ;
Fundstellen
OLGReport-Düsseldorf 1994, 21
r+s 1994, 5