OLG Düsseldorf - Urteil vom 28.10.1994 (22 U 48/94) - DRsp Nr. 1996/3738
OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.1994 - Aktenzeichen 22 U 48/94
DRsp Nr. 1996/3738
1. Bei der Berechnung der Gebrauchsvorteile eines Wohnmobils im Falle der Wandelung eines Kaufvertrages darf nicht allein auf die Laufleistung des Wohnmobils während der Besitzzeit des Käufers abgestellt werden. Da Wohnmobile auch während der Standzeiten benutzt werden, ist bei der Bemessung der Gebrauchsvorteile auf die voraussichtliche Lebensdauer des Fahrzeugs abzustellen.2. Die Gebrauchsvorteile sind um die Aufwendungen für die Unterstellung des Fahrzeuges zu vermindern, da sie gewöhnliche Erhaltungskosten gem. § 994BGB sind.