OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.1996
4 U 175/95
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen:
VersR 1997, 304
ZfS 1997, 100
r+s 1997, 6

OLG Düsseldorf - Urteil vom 29.10.1996 (4 U 175/95) - DRsp Nr. 1997/6004

OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.10.1996 - Aktenzeichen 4 U 175/95

DRsp Nr. 1997/6004

Hat der Versicherungsnehmer auf einem Messeparkplatz in Mailand umfangreiches Reisegepäck, in dem sich der Kfz-Schein und ein Kfz-Schlüssel befanden, in einem Fahrzeug zurückgelassen, dessen Kofferraum wegen seiner offenen Bauweise unschwer einsehbar war, und ist das Kfz dort gestohlen worden, ohne daß die Art und Weise der Entwendung geklärt werden kann, so ist der Versicherer nicht wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls leistungsfrei, weil die Kausalität des ggfs. herabgesetzten Sicherheitsstandards für die Entwendung des Kfz nicht bewiesen ist.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 61 ;
Fundstellen
VersR 1997, 304
ZfS 1997, 100
r+s 1997, 6