OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.1995
4 U 186/94
Normen:
AKB § 5 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Ib; VVG § 6 Abs. 1 S. 3, §§ 23 ff., § 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1995, 262
r+s 1996, 126

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.1995 (4 U 186/94) - DRsp Nr. 1996/29765

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.1995 - Aktenzeichen 4 U 186/94

DRsp Nr. 1996/29765

1. In der Verletzung einer gefahrmindernden Obliegenheit - hier: hier: § 5 Nr. 2 AKB - kann zugleich eine grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalles liegen (OLG Saarbrücken VersR 89, 397). Daraus folgende Leistungsfreiheit setzt allerdings i.d.R. voraus, daß zum Tatbestand der Obliegenheitsverletzung weitere Umständen hinzutreten müssen, mit denen der Versicherungsnehmer den Verssicherungsfall herbeigeführt hat. In diesem Falle tritt Leistungsfreiheit ohne vorheriges Kündigungserfordernis nach § 6 Abs. 1 S. 3 VVG ein (OLG Saarbrücken aaO.). 2. - Wenn der Pkw Mercedes nachts von dem unbewachten Stellplatz eines Kfz-Händlers entwendet worden ist, auf dem der Versicherungsnehmer das Kfz - ordnungsgemäß abgeschlossen, mit eingerastetem Lenkradschloß und mit eingeschalteter Alarmanlage - eine Zeitlang zum Verkauf (für mindestens 28.000 DM) ab- und ausgestellt hatte, - wenn der Stellplatz nicht von der Straße abgegrenzt und nur durch eine durchgehende Hecke von der Straße abgegrenzt ist, < hat der Versicherungsnehmer den Verssicherungsfall nicht grob fahrlässig herbeigeführt - und zwar auch dann nicht, wenn ihm bekannt war, daß auf dem Platz eine erhöhte Diebstahlsgefahr bestand, < ist der Versicherer nicht wegen Gefahrerhöhung nach §§ 23 ff. leistungsfrei.

Normenkette:

AKB § 5 Nr. 2, § 12 Abs. 1 Ib; § Abs. S. 3, §§ ff., § ;