OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.1996
4 U 153/94
Normen:
AKB § 12 Nr. 1 Ziff. I b; ZPO §§ 141, 286 ;
Fundstellen:
OLGReport-Düsseldorf 1996, 277
r+s 1997, 144

OLG Düsseldorf - Urteil vom 30.05.1996 (4 U 153/94) - DRsp Nr. 1998/1363

OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.05.1996 - Aktenzeichen 4 U 153/94

DRsp Nr. 1998/1363

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) kann den Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers (vgl. § 141 ZPO), der das für das äußere Bild einer Kfz-Entwendung (hier: Pkw Porsche Carrera Cabriolet) erforderliche Mindestmaß an Tatsachen nicht nachweisen kann, nicht geglaubt werden, wenn seine Glaubwürdigkeit durch folgende Umstände entscheidend erschüttert ist: - Vorlage eines zu dem Pkw nicht gehörenden Hauptschlüssels beim Versicherer, ohne diesen Sachverhalt plausibel machen zu können (nicht glaubhafte Behauptung des Versicherungsnehmers, während einer Taxifahrt den richtigen Schlüssel verloren und statt dessen einen falschen zurückerhalten zu haben oder daß der Schlüssel nach Übergabe an den Versicherer vertauscht worden sei), und