OLG Frankfurt/Main vom 05.05.1994
15 U 256/92
Normen:
AKB § 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
SP 1994, 323
r+s 1995, 49

OLG Frankfurt/Main - 05.05.1994 (15 U 256/92) - DRsp Nr. 1995/4023

OLG Frankfurt/Main, vom 05.05.1994 - Aktenzeichen 15 U 256/92

DRsp Nr. 1995/4023

1. Es kann nicht im Wege des Anscheinsbeweises auf einen Zusammenstoß mit einem Dachs geschlossen werden, wenn Spuren fehlen, die typischerweise auf einen Zusammenstoß mit Haarwild schließen lassen. 2. Im Rahmen der Rettungskosten sind gemäß § 63 Abs. 1 VVG nur solche Aufwendungen zu ersetzen, die der Versicherungsnehmer nach den Umständen für erforderlich halten durfte. Die Aufwendungen müssen in einem wirtschaftlich angemessenen Verhältnis zu dem zu vermeidenden Schaden stehen. 3. Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit sind objektiv aus der Sicht des Versicherungsnehmers im Zeitpunkt seiner Reaktion zu beurteilen. 4. Ein Ausweichen zur Abwendung eines drohenden Zusammenstoßes mit Haarwild der Größenordnung eines Daches ist keine Reaktion, die durch die in § 62 VVG normierte Rettungspflicht geboten oder auch nur gedeckt wäre.

Normenkette:

AKB § 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;