OLG Frankfurt/Main - 13.01.1995 (25 U 162/94) - DRsp Nr. 1996/3983
OLG Frankfurt/Main, vom 13.01.1995 - Aktenzeichen 25 U 162/94
DRsp Nr. 1996/3983
1. Das Sachverständigenverfahren ist daraufhin angelegt, für die Parteien des Versicherungsverhältnisses materielle Verbindlichkeit zu begründen.Hieraus folgt aber nicht, daß dem Unterliegenden die Möglichkeit einer gerichtlichen Klärung der materiellen Wirksamkeit des Sachverständigenverfahrens, wie sie auch § 64 Abs. 1VVG vorsieht, abgeschnitten sein soll.2. Dabei hängt ein Klageerfolg davon ab, daß sich das Ergebnis des Obmannsentscheids als materiell nicht verbindlich erweist. Nach § 64 Abs. 1VVG ist eine Sachverständigenentscheidung, die nach dem Versicherungsvertrag zur Feststellung der Schadenhöhe veranlaßt worden ist, nicht verbindlich, wenn sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweicht. Die Entscheidung der materiellen Bindungswirkung des Obmannsentscheids trifft nach Satz 2 dieser Vorschrift das Gericht durch Urteil, wobei zugleich die tatsächliche Schadenshöhe zu bestimmen ist.3. Die Anfechtbarkeit einer Obmannsentscheidung kann nur auf die selteneren Fälle offensichtlichen Unrechts oder offensichtlicher Fehlentscheidungen beschränkt bleiben, wobei einzubeziehen ist, daß in Fragen einer nachträglichen Schadensbewertung ein gewisser "Streubereich" zwischen Meinungsäußerungen verschiedener Sachverständiger von vorneherein in der Natur der Sache liegt (BGH VersR 1987, 601 f.).
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