OLG Frankfurt/Main - 14.08.1995 (15 W 20/95) - DRsp Nr. 1998/1370
OLG Frankfurt/Main, vom 14.08.1995 - Aktenzeichen 15 W 20/95
DRsp Nr. 1998/1370
Werden in einem Haftpflichtprozeß aufgrund eines Straßenverkehrsunfalls der Schädiger und Versicherungsnehmer und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer als Gesamtschuldner in Anspruch genommen, so kann der Kfz-Haftpflichtversicherer seinem Versicherungsnehmer als Streithelfer beitreten, wenn der Versicherungsnehmer das gegen ihn ergangene Versäumnisurteil nicht angreift und nach den Umständen eine Verabredung des Unfalls zwischen ihm und dem Geschädigten in Betracht kommt.