OLG Frankfurt/Main vom 24.10.1995
22 U 100/94
Normen:
BGB § 823 ; VVG § 67 ;
Fundstellen:
SP 1996, 125
VersR 1996, 982

OLG Frankfurt/Main - 24.10.1995 (22 U 100/94) - DRsp Nr. 1996/29775

OLG Frankfurt/Main, vom 24.10.1995 - Aktenzeichen 22 U 100/94

DRsp Nr. 1996/29775

1. Die Pflicht zum Rückruf hat dort ihre Grenze, wo eine Warnung Warnung ausreicht, die mit der Aufforderung verbunden ist, die notwendige Mangelbeseitigung alsbald vornehmen zu lassen. 2. Können von dem bestehenden Konstruktionsmangel nicht nur Gefahren für das Produkt selbst, sondern auch für dessen Benutzer, möglicherweise auch für unbeteiligte Dritte, ausgehen, ist eine deutliche und unmittelbar an den Endabnehmer des Produkts gerichtete Warnung und Aufforderung zur Mangelbeseitigung erforderlich.

Normenkette:

BGB § 823 ; VVG § 67 ;
Fundstellen
SP 1996, 125
VersR 1996, 982