Gründe (Auszug):
c. »Dem Kl. kann eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 7 Nr. I. 2 Satz 3 AKB nicht vorgeworfen werden. Zwar hat er eine polizeiliche Unfallaufnahme nicht veranlaßt. Die Aufklärungsobliegenheit geht jedoch, soweit es sich um die Ermöglichung der polizeilichen Feststellungen handelt, nicht weiter als die strafrechtlich sanktionierte Rechtspflicht. Geschütztes Rechtsgut in § 142 StGB ist ausschließlich das zivilrechtliche Beweissicherungsinteresse des Unfallbeteiligten (BGH, VersR 1987, 657, 658 = DRsp II (229) 241 a-b). Ist daher ein Dritter weder am Unfall beteiligt noch dadurch geschädigt, so scheidet § 142 StGB und mangels entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus. ...