OLG Frankfurt/Main - 30.05.1985 (1 U 187/84) - DRsp Nr. 1994/9795
OLG Frankfurt/Main, vom 30.05.1985 - Aktenzeichen 1 U 187/84
DRsp Nr. 1994/9795
Bei einer Kollision von Kfz und Schienenfahrzeug auf einem durch Warnblinkanlage gesicherten Übergang kann die Betriebsgefahr der Bahn jedenfalls unter besonderen Umständen hinter der groben Fahrlässigkeit des Kraftfahrers, der das Rotlicht der Blinkanlage nicht beachtet, völlig zurücktreten.