OLG Frankfurt/Main vom 30.06.1994
1 U 158/93
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1995, 23

OLG Frankfurt/Main - 30.06.1994 (1 U 158/93) - DRsp Nr. 1995/9725

OLG Frankfurt/Main, vom 30.06.1994 - Aktenzeichen 1 U 158/93

DRsp Nr. 1995/9725

1. Circa-Angaben des Versicherungsnehmers lassen sich allenfalls in einer Toleranzgrenze von einigen 1000 Kilometern, höchstens bis 5000 km rechtfertigen (hier: ca. 80000 km, tatsächlich 100000 km) 2. Der Versicherungsnehmer kann sich auch nicht mit dem Hinweis darauf entlasten, er habe durch sein weiteres Verhalten dafür gesorgt, daß dem Versicherer die tatsächliche Laufleistung seines Kfz bekannt geworden sei. Denn der Versicherer muß sich allein auf Grund der Schadenanzeige ein richtiges Bild über den ungefähren Umfang des Schadens machen und sich ohne eigene Nachforschungen auf die Richtigkeit der Angaben des Versicherungsnehmers verlassen können.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

Vgl. SchlHOLG SP 1994, 290; OLG Hamm SP 1994, 160 sowie SP 1993, 20 m.w.H.

Fundstellen
SP 1995, 23