OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.09.1994
3 Ss 118/94
Normen:
StGB § 316, § 315 c Abs. 1 Nr. 1 lit. a;
Fundstellen:
DRsp III(336)291Nr. 2c (Ls)
NZV 1995, 116

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 02.09.1994 (3 Ss 118/94) - DRsp Nr. 1995/5152

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 02.09.1994 - Aktenzeichen 3 Ss 118/94

DRsp Nr. 1995/5152

1. Rauschgiftbedingt relativ fahruntüchtig gem. § 315 c Abs. 1 Nr. 1 a StGB ist ein Fahrzeugführer dann, wenn nach den Umständen des Einzelfalls in freier Beweiswürdigung (§ 261 StPO) anhand zuverlässiger Beweisanzeichen der Nachweis erbracht wird, daß der Fahrer nach Haschischkonsum nicht mehr imstande war, sein Fahrzeug sicher zu führen. 2. Für die Annahme relativer Fahruntüchtigkeit sind Feststellungen zur unmittelbaren zeitlichen Nähe von Rauschgifteinnahme und Unfall erforderlich. 3. Der Nachweis der Wirksamkeit dieses Betäubungsmittelkonsums für den Unfall unterliegt nach den Grundsätzen der relativen Fahruntüchtigkeit bestimmten engen Voraussetzungen. Es müssen Umstände in der Person des Fahrers und in seiner Fahrweise gegeben sein, die den sicheren Schluß auf die Fahruntüchtigkeit in Folge der Einnahme berauschender Mittel zulassen (BGH, VRS 33, 119).