OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.03.1994
2 Ws (B) 70/94 OWiG
Normen:
BKatV Anl. Nr. 34.2; StVO § 37 ;
Fundstellen:
DAR 1994, 204

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 04.03.1994 (2 Ws (B) 70/94 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9541

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 04.03.1994 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 70/94 OWiG

DRsp Nr. 1994/9541

Bei der Messung mit dem Gerät Traffiphot III ist wegen möglicher Störungen in der Zeitmessung nicht von einem qualifizierten Rotlichtverstoß mit Fahrverbot, sondern allenfalls von einem einfachen Rotlichtverstoß auszugehen.

Normenkette:

BKatV Anl. Nr. 34.2; StVO § 37 ;

Gründe:

Das Amtsgericht setzte gegen den Betroffenen wegen fahrlässigen Nichtbeachtens eines bereits 1,3 Sekunden andauernden Rotlichts eine Geldbuße von 275,00 DM fest und verhängte ein Fahrverbot von einem Monat.

Die zulässige, nicht beschränkte Rechtsbeschwerde des Betroffenen hat nur hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs einen teilweisen Erfolg. Auf das Vorbringen in der Rechtsbeschwerde läßt das angefochtene Urteil im Schuldspruch, soweit es um einen einfachen Rotlichtverstoß geht, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen erkennen.