OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 08.04.1982 (22 W 9/82) - DRsp Nr. 1994/9880
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 08.04.1982 - Aktenzeichen 22 W 9/82
DRsp Nr. 1994/9880
Stellt der Kläger die Höhe eines begehrten Schmerzensgeldes in das Ermessen des Gerichts, nennt aber einen Betrag, den er sich als angemessen vorstellt, so ist der Streitwert, wenn die Vorstellung des Klägers viel zu hoch erscheint, auf 80% des von ihm genannten Betrages festzusetzen.