OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.01.1992
2 Ws (B) 7/92 OWiG
Normen:
StVO § 42 Abs. 4 (Zeichen 314), § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 231
NZV 1992, 417

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.01.1992 (2 Ws (B) 7/92 OWiG) - DRsp Nr. 1994/9661

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.01.1992 - Aktenzeichen 2 Ws (B) 7/92 OWiG

DRsp Nr. 1994/9661

Nach § 42 Abs. 4 Nr. 1 StVO ist das Zeichen 314 ein Richtzeichen, das das Parken (§ 12 Abs. 2 StVO) erlaubt. Diese Parkerlaubnis kann gemäß § 42 Abs. 4 Nr. 2 StVO beschränkt werden. Ist ein solches Zusatzschild angebracht, so ist ein über die darauf angesprochene Beschränkung hinausgehendes Parken unzulässig. (§ 42 Abs. 1 S. 2 StVO). Eine Einschränkung des an sich zulässigen Parkens ist auf dem vorgesehenen Zusatzschild vorzunehmen. Durch einen weißen Pfeil auf dem Zeichen 314 selbst kann keine Regelung für eine bestehende Parkmöglichkeit getroffen werden, namentlich Beginn oder Ende der Beschränkung des Parkens nicht angeordnet werden.

Normenkette:

StVO § 42 Abs. 4 (Zeichen 314), § 39 Abs. 1 ;
Fundstellen
DAR 1992, 231
NZV 1992, 417