OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.06.1994
3 Ss 342/93
Normen:
StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3, § 240 ;
Fundstellen:
NZV 1994, 365

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 15.06.1994 (3 Ss 342/93) - DRsp Nr. 1995/1520

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 15.06.1994 - Aktenzeichen 3 Ss 342/93

DRsp Nr. 1995/1520

»1. Zum juristischen Verfahren der Bestimmung des Begriffs der konkreten Gefahr in § 315 c StGB. 2. Zum Problem des Beweises einer konkreten Gefahr. 3. Ein vernünftiges, schadensminderndes Verhalten des rechtswidrig gefährdeten Verkehrsteilnehmers schließt die Bestrafung aus § 315 c StGB nur dann aus, wenn es nicht zu einer konkreten Gefahr gekommen ist. War die konkrete Gefahr schon eingetreten, wird aber der Schaden durch eine vernünftige Reaktion des Gefährdeten doch noch vermieden, bleibt § 315 c StGB anwendbar. 4. Ein aufgezwungenes Verkehrsverhalten kann Nötigung (§ 240 StGB) sein.«

Normenkette:

StGB § 315c Abs. 1 Nr. 2 lit. a, Abs. 3, § 240 ;

Gründe:

1. Durch Urteil des Amtsgerichts Königstein von 1. Dezember 1992 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs gem. § 315c Abs. 1 Nr. 2a, Abs. 3 Nr. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 300,-- verurteilt worden. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankfurt am Main gegen den Angeklagten aus § 315c Abs. 2a, Abs. 3 Nr. 1 StGB auf eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je DM 175,- und aus § 44 StGB auf ein Fahrverbot von 3 Monaten erkannt.

2. Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: