OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.02.1976
2 Ss 14/76
Normen:
StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen:
VRS 51, 120
VerkMitt 1976, 92

OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 20.02.1976 (2 Ss 14/76) - DRsp Nr. 1994/9969

OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 20.02.1976 - Aktenzeichen 2 Ss 14/76

DRsp Nr. 1994/9969

Die Anforderungen, die an einen auf gerader Straße wendenden Kraftfahrer zu stellen sind, dürfen nicht überspannt werden. Insbesondere kann der Schuldvorwurf dann entfallen, wenn der Vorfahrtberechtigte mit einer weit höheren als der am Unfallort zugelassenen Geschwindigkeit fährt, und der Wartepflichtige mit einer solchen Geschwindigkeit nicht zu rechnen braucht.

Normenkette:

StVO § 9 Abs. 5 ;
Fundstellen
VRS 51, 120
VerkMitt 1976, 92