OLG Frankfurt/Main - Beschluß vom 23.02.1990 (3 Ss 465/89) - DRsp Nr. 1997/1166
OLG Frankfurt/Main, Beschluß vom 23.02.1990 - Aktenzeichen 3 Ss 465/89
DRsp Nr. 1997/1166
Soweit es sich um das Merkmal des Führens eines Fahrzeuges i.S. des § 315c Abs.1 Nr. 1 StGB handelt, muß eine vom Willen gesteuerte Handlung vorliegen. Dies ist nicht der Fall, wenn das Fahrzeug sich ein kleines Stück fortbewegt, weil der Anlasser betätigt und dabei übersehen wird, daß ein Gang eingelegt ist.