Daß der Halter sein nach einem begangenen Verkehrsverstoß (hier: Überschreiten der Höchstparkzeit) abgeschlepptes Fahrzeug selbst abholt, ist allein nur dann ein ausreichendes Beweisanzeichen für seine Täterschaft, wenn zwischen dem Abschleppvorgang und dem späteren Abholen ein enger zeitlicher Zusammenhang bestanden hat.