OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.1982
7 U 170/81
Vorinstanzen:
LG Hanau, vom 21.08.1981 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 711/81

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.03.1982 (7 U 170/81) - DRsp Nr. 2011/7898

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.03.1982 - Aktenzeichen 7 U 170/81

DRsp Nr. 2011/7898

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 21. August 1981 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner weiter verurteilt werden, an den Kläger 165,33 DM Zinsen auf das Schmerzensgeld zu zahlen.

Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des ersten Rechtszuges trägt der Kläger 46 %, die Beklagten tragen 54 %. Von den Kosten des zweiten Rechtszuges trägt der Kläger 83 %, die Beklagten tragen 17 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird für den Kläger auf 2.000 DM, für die Beklagten auf 415,33 DM festgesetzt.

Tatbestand:

Der Kläger wurde am xxx 1979 während einer Urlaubsreise bei einem von dem Beklagten zu 1) verschuldeten Verkehrsunfall auf der B xxx in xxx verletzt. Er erlitt einen Bruch des dritten Mittelhandknochens links, eine Brustkorbprellung und ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule mit Schulterschmerzteilsteife.

Aufgrund dieser Verletzungen war der Kläger vom xxx bis xxx 1979 arbeitsunfähig; seinen für die Zeit vom xxx bis xxx 1979 in Spanien geplanten Urlaub konnte er nicht antreten. Der Urlaub wurde von seinem Arbeitgeber in das Jahr 1980 übertragen; der Kläger verbrachte ihn im Oktober und November 1980 zu Hause.