OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.1983
1 U 27/83
Normen:
BGB §§ 249, 398 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen:
ZfS 1984, 360

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 03.11.1983 (1 U 27/83) - DRsp Nr. 1994/9843

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 03.11.1983 - Aktenzeichen 1 U 27/83

DRsp Nr. 1994/9843

1. Die formularmäßige "zur Sicherheit" erfolgte Abtretung des Schadensersatzanspruchs des Geschädigten auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger an das Mietwagenunternehmen ist keine Sicherungsabtretung, sondern eine erfüllungshalber erfolgte Abtretung. Der Geschädigte kann diesen Anspruch daher ohne eine besondere Ermächtigung des Mietwagenunternehmens nicht für dieses prozessual geltend machen. 2. Tritt der Geschädigte seinen Schadensersatzanspruch auf Erstattung der Mietwagenkosten gegen den Schädiger an das Mietwagenunternehmen ab, so steht ihm gegenüber dem Schädiger ein Anspruch auf Befreiung von seiner gegenüber dem Mietwagenunternehmen bestehenden Verbindlichkeit zu. Dieser Befreiungsanspruch ist jedoch kein Anspruch auf Zahlung an das Mietwagenunternehmen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 398 ; ZPO § 265 ;
Fundstellen
ZfS 1984, 360