OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.1993
16 U 61/92
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 20.02.1992 - Vorinstanzaktenzeichen O 284/91

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 04.03.1993 (16 U 61/92) - DRsp Nr. 2011/7963

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 04.03.1993 - Aktenzeichen 16 U 61/92

DRsp Nr. 2011/7963

Auf die Berufung des Klägers, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. vom 20.02.1992 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger denjenigen Schaden zu ersetzen, der ihm aus der Aufstellung und Verbreitung folgender Behauptungen entstanden ist und künftig entstehen wird:

1. Der Kläger sei ein "Ex-...direktor" beziehungsweise ein "ehemaliger ...direktor".

2. "Mit Verwunderung, ja Fassungslosigkeit nahmen ...-Politiker ... die Entscheidung zur Kenntnis, galt doch als "Lachnummer" der ... Verwaltung, bevor man ihn an den ... "weiterreichte"".

3. "Er war fortan nur noch für die ... zuständig, machte sich einen schönen Lenz, bezog aber weiter sein "...-gehalt (A 15)".

Wegen des weitergehenden Feststellungsantrags wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000 DM zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer der Beklagten beträgt 20.000 DM.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. In der Sache hat sie im Wesentlichen Erfolg.