OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.1982
17 U 178/81
Normen:
RVO §§ 539, 636, 637 ;
Fundstellen:
VersR 1983, 145

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.05.1982 (17 U 178/81) - DRsp Nr. 1994/9879

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.05.1982 - Aktenzeichen 17 U 178/81

DRsp Nr. 1994/9879

1. Ein Kraftfahrer, der für den Betrieb eines fremden Unternehmers Pannenhilfe leistet, steht gem. § 539 Abs. 2 RVO unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Wird er dabei von einem Betriebsangehörigen des fremden Unternehmens infolge von Fahrlässigkeit verletzt, so kann sich dieser auf den Haftungsausschluß nach §§ 637, 636 RVO berufen. Demgegenüber kann der Verletzte nicht einwenden, der Unfall sei bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr eingetreten. 2. Die Eingliederung des Helfers gem. § 539 Abs. 2 RVO in den fremden Betrieb beginnt bereits mit den zur Hilfeleistung erforderlichen Vorbereitungen. Sie endet erst, wenn der fremde Unternehmer oder dessen Betriebsangehöriger dem Helfer gegenüber die Hilfeleistung für beendet erklärt.

Normenkette:

RVO §§ 539, 636, 637 ;
Fundstellen
VersR 1983, 145