OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.1990 6 W 95/90
Normen:
MeßEinhG § 11; UWG §§ 1, 3 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1991, 40
NZV 1991, 157
OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.07.1990 (6 W 95/90) - DRsp Nr. 1994/9704
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.07.1990 - Aktenzeichen 6 W 95/90
DRsp Nr. 1994/9704
1. Werden Pkw mit der Leistungsangabe "PS" beworben, ohne gleichzeitig auch die Leistungsstärke in "kW" anzugeben, liegt ein Verstoß gegen § 11 Gesetz über Einheiten im Meßwesen i. V. mit § 3 AusführungsVO vor. 2. Ein solcher Verstoß führt aber nicht ohne weiteres zur Annahme eines Wettbewerbsverstoßes i. S. des § 1UWG. Bei den Vorschriften des Gesetzes über die Einheiten im Meßwesen handelt es sich um eine gesetzliche Regelung ohne jeden wettbewerbsrechtlichen Bezug. 3. Ein wettbewerblicher Vorsprung wird - im Gegensatz zur Auffassung des OLG Hamm - auch nicht dadurch begründet, daß die "PS"-Angabe zahlenmäßig höher als die vergleichbare "kW"-Angabe ist. Der private Verbraucher denkt nach wie vor in "PS", so daß auch ein täuschendes Anlocken durch das Weglassen der "kW"-Angabe nicht angenommen werden kann.
Normenkette:
MeßEinhG § 11; §§ , ;
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