OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.1991
16 U 238/90
Normen:
BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen:
r+s 1992, 341

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 05.12.1991 (16 U 238/90) - DRsp Nr. 1994/9665

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 05.12.1991 - Aktenzeichen 16 U 238/90

DRsp Nr. 1994/9665

1. Spätestens dann, wenn der Geschädigte weiß, daß die Reparatur eine längere Zeit in Anspruch nimmt, ist er im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, den Vermieter nach günstigeren Tarifen als dem Unfallersatztarif zu fragen. Gegebenenfalls ist der Geschädigte auch verpflichtet, sich bei der beauftragten Reparaturfirma zu erkundigen, wie lange die Reparatur noch dauert. 2. Ist der Geschädigte nicht in der Lage, die bei Pauschaltarifen übliche Vorauszahlung zu erbringen, muß er den Versicherer rechtzeitig auf die Folgen der Inanspruchnahme eines teureren Tarifs hinweisen und auf Zahlung eines Vorschusses dringen.

Normenkette:

BGB §§ 249, 254 ;
Fundstellen
r+s 1992, 341