OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 08.07.1981 (7 U 232/79) - DRsp Nr. 1994/9897
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 08.07.1981 - Aktenzeichen 7 U 232/79
DRsp Nr. 1994/9897
Stößt ein die bevorrechtigte Straße benutzender Kraftfahrer mit einem von rechts aus einer Nebenstraße kommenden und nach links abbiegenden Pkw zusammen, so hat der Geschädigte auf Grund der Betriebsgefahr seines Fahrzeugs ein Drittel seines Schadens selbst zu tragen, wenn er durch Hinüberlenken seines Fahrzeugs den Unfall hätte verhindern können.