OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.1992
27 (14) U 325/90
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2264
VersR 1993, 1033
Vorinstanzen:
LG Kassel, vom 22.10.1990 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 1749/89

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 09.06.1992 (27 (14) U 325/90) - DRsp Nr. 1996/805

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 09.06.1992 - Aktenzeichen 27 (14) U 325/90

DRsp Nr. 1996/805

1. Bei Straßenverkehrsdelikten tritt die Genugtuungsfunktion gegenüber der Ausgleichsfunktion weitgehend in den Hintergrund. 2. Schmerzensgeld in Höhe von DM 10000 bei einem Trümmerbruch des rechten Oberschenkels, der eine komplizierte Operation und vier Wochen stationären Krankenhausenthalt erforderlich machte, zweieinhalb Jahre später aber weitgehend folgenlos ausgeheilt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 22. Oktober 1990 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers wird auf 5.000 DM festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner aus Anlass eines Verkehrsunfalls auf Ersatz materiellen und immateriellen Schadens in Anspruch.