Die Berufung der Beklagten gegen das am 21. März 1986 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlußberufung des Klägers, die im übrigen ebenfalls zurückgewiesen wird, wird das angefochtene Urteil dahin abgeändert, daß die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger über das angefochtene Urteil hinaus weitere 524,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. August 1982 zu zahlen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger 1/4, die Beklagte 3/4 zu tragen, von den zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger 2/7 und der Beklagten 5/7 zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Wert der Beschwer beträgt für den Kläger 1.654,25 DM und für die Beklagte 4.024,75 DM.
Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg; das Landgericht hat dem Kläger zu Recht 3.500,- DM Schmerzensgeld zugesprochen. Dagegen hat die Anschlußberufung des Klägers zum Teil Erfolg; die vom Kläger gerügten und in der erstinstanzlichen Beweisaufnahme festgestellten Mängel der Reise begründen eine Minderung des Reisepreises um weitere 20 %.
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