Die Berufung der Beklagten gegen das am 23. November 1988 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt/M. wird zurückgewiesen.
Die Beklagten haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig voll-streckbar.
Der Wert der Beschwer wird auf 9.629,50 DM festgesetzt.
Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Zu Lasten der Beklagten enthält das angefochtene Urteil keine Fehler; die Beklagten haben der Klägerin mindestens 3/4 des Unfallschadens zu ersetzen. Das Verschulden des Beklagten zu 1) am Unfall ist wesentlich schwerer, als vom Landgericht angenommen; ein Mitverschulden der Klägerin lässt sich nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen.
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