OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.1993
12 U 132/92
Normen:
StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1, 4, 5 ;
Fundstellen:
r+s 1994, 413

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.08.1993 (12 U 132/92) - DRsp Nr. 1995/3748

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.08.1993 - Aktenzeichen 12 U 132/92

DRsp Nr. 1995/3748

Wer auf der Überholspur der BAB den Vorausfahrenden durch dichtes Auffahren bedrängt, um ihn zum Spurwechsel zu veranlassen, und mit dem Überholen beginnt, bevor dieser die Überholspur vollständig geräumt hat, trägt seinen Schaden u.U. allein, wenn er dadurch ins Schleudern gerät und verunglückt, daß der Vordermann den Spurwechsel wegen des Verkehrs auf der rechten Spur wieder abbricht und er nunmehr zum Ausweichen nach links auf den Grünstreifen gezwungen wird.

Normenkette:

StVG §§ 7, 17 ; StVO §§ 1, 4, 5 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Kl. durch Beschl. v. 26.04.94 - VI ZR 275/93 - nicht angenommen.

Fundstellen
r+s 1994, 413