Die zulässige Berufung hat keine Erfolg. Das vom Landgericht in dem angefochtenen Urteil zugesprochene Schmerzensgeld von 10.000 DM ist angesichts der erlittenen Verletzungen und ihrer Folgen angemessen; auch die Begründung des angefochtenen Urteils erweist sich als zutreffend, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf sie verwiesen werden kann (§ 543 Abs. 1 ZPO). Auch das Vorbringen in der Berufung rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht.
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