OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.1992
13 U 65/91
Normen:
VVG § 61 ;
Fundstellen:
DAR 1992, 432
VersR 1993, 432

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 20.05.1992 (13 U 65/91) - DRsp Nr. 1994/9644

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.05.1992 - Aktenzeichen 13 U 65/91

DRsp Nr. 1994/9644

1. Auf die Frage, ob ein Schuldvorwurf die Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit erfüllt, sind die Regeln des Anscheinsbeweises nicht anwendbar. 2. Gleichwohl ist es zulässig, aus äußerem Verhalten und Beweisanzeichen Schlüsse darauf zu ziehen, ob es sich bei einem Vorgang um ein Augenblicksversagen, oder um ein subjektiv schlechthin unentschuldbares Verhalten handelt, das erheblich über das normale Maß hinausgeht. 3. Solche äußere Beweisanzeichen sind nicht ausreichend für ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Fehlverhalten, wenn bei Rotlicht zunächst angehalten, dann aber losgefahren wird, bevor die Ampel Grünlicht zeigt, da sich ein solcher Vorgang auch als Reflexhandlung auf das Erlöschen der blauen Zusatzampel erklären läßt.

Normenkette:

VVG § 61 ;

Hinweise: