OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2005
8 U 152/01
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 26.04.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 347/97

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 21.06.2005 (8 U 152/01) - DRsp Nr. 2011/8080

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.06.2005 - Aktenzeichen 8 U 152/01

DRsp Nr. 2011/8080

Nach teilweiser übereinstimmender Erledigungserklärung wird

1) die Berufung des Beklagten zu 1. gegen das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 347/97) zurückgewiesen;

2) auf die Anschlussberufung des Klägers das am 26.4.2001 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden (2 O 347/97) abgeändert und der Beklagte zu 1. verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 25.565 Ç nebst 4 % Zinsen seit dem 29.12.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Beklagte zu 1. zu tragen, zu 92 % als Gesamtschuldner mit dem Beklagten zu 2.

Die Kosten des Berufungsinstanz hat der Beklagte zu 1. zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten zu 1. wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.