OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.1992
3 U 146/91
Normen:
BGB §§ 843, 844, 254 Abs. 2 ;
Fundstellen:
NZV 1993, 471
r+s 1994, 377

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 22.10.1992 (3 U 146/91) - DRsp Nr. 1995/3683

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 22.10.1992 - Aktenzeichen 3 U 146/91

DRsp Nr. 1995/3683

1. Wird ein Beamter vorzeitig wegen einer infolge eines Unfalles bestehenden Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt, so ist die Frage, ob die erlittenen Verletzungen die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand objektiv gerechtfertigt haben, in einem späteren Zivilprozeß gegen den Unfallverursacher der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. 2. Ein wegen unfallbedingter Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter verletzt gegen über dem Schädiger seine Schadenminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 BGB), wenn er sich nicht ausreichend bemüht, seine restliche Arbeitskraft in angemessener und zumutbarer Weise anderweitig einzusetzen. Ein für den vorzeitig in den Ruhestand versetzten Beamten erzielbarer Verdienst ist jedoch zunächst auf denjenigen Anspruch anzurechnen, der infolge der Zahlung des Ruhegeldes auf den Dienstherrn übergeht. Erst der darüber hinaus erzielbare Verdienst mindert seinen Schadenersatzanspruch. 3. Ein Geschädigter, der es unterläßt, sich einer weiteren Operation zu unterziehen, verstößt nur dann gegen seine Schadenminderungspflicht, wenn die Operation eine sichere Aussicht auf wesentliche Besserung bietet.

Normenkette:

BGB §§ 843, 844, 254 Abs. 2 ;

Hinweise:

Der BGH hat die Revision der Bekl. durch Beschl. v.06.07.1993 - VI ZR 293/92 - nicht angenommen.

Fundstellen
NZV 1993, 471
r+s 1994, 377