OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.03.1982
17 U 145/81
Normen:
BGB §§ 398, 138 StVG §§ 7, 17, 18 ; StVO §§ 9, 10 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
VersR 1982, 1079

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.03.1982 (17 U 145/81) - DRsp Nr. 1994/9882

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.03.1982 - Aktenzeichen 17 U 145/81

DRsp Nr. 1994/9882

A. Der Beweis des ersten Anscheins spricht für das Alleinverschulden des Kraftfahrers, der aus einem Parkstreifen rückwärts auf die Fahrbahn einfährt und dabei mit einem sich im fließenden Verkehr bewegenden Fahrzeug zusammenstößt. Es hat regelmäßig den gesamten dabei entstandenen Schaden zu tragen. B. Tritt der - zugleich als Kfz-Führer - unfallbeteiligte Kfz-Halter seine Schadensersatzansprüche an einen Dritten ab, um sich für dessen Klage die prozessuale Stellung eines Zeugen zu verschaffen, so begründet dies noch nicht die Sittenwidrigkeit der Abtretung i.S. des § 138 BGB. Das Verhalten des Zeugen ist jedoch ebenso wie sein eigenes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits bei der Würdigung seiner Aussage zu berücksichtigen.

Normenkette:

BGB §§ 398, 138 StVG §§ 7, 17, 18 ; StVO §§ 9, 10 ; ZPO § 286 ;

Hinweise: