OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2005
8 U 129/04
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, vom 13.05.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 178/00

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.05.2005 (8 U 129/04) - DRsp Nr. 2011/8079

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.05.2005 - Aktenzeichen 8 U 129/04

DRsp Nr. 2011/8079

Auf die Berufung der Beklagten zu 2. - 4. wird das am 13. 5. 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Wiesbaden (Az.: 2 O 178/00) teilweise abgeändert und zur Verdeutlichung wie folgt neu gefasst:

Die Klage gegen den Beklagten zu 1. bleibt abgewiesen.

Die Beklagten zu 3. und 4. werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 175.000,-- Ç nebst 4 % Zinsen daraus seit dem 6. 1. 1999 zu zahlen.

Die Klageanträge zu 2. und 3. gegen die Beklagten zu 2. - 4. sind dem Grunde nach gerechtfertigt.

Es wird festgestellt, dass die Beklagten zu 2. - 4. verpflichtet sind, sämtliche künftigen materiellen, die Beklagten zu 3. und 4. außerdem sämtliche künftigen immateriellen Schäden der Klägerin aus der nachgeburtlichen Betreuung vom 31. 5. 1987 zu tragen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die gegen den Beklagten zu 2. gerichtete Schmerzensgeldklage wird abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. zu tragen. Die Kostenentscheidung bleibt ansonsten dem Schlussurteil vorbehalten.