OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1992
23 U 172/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe;
Fundstellen:
NJW-RR 1993, 216
r+s 1994, 165

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.06.1992 (23 U 172/91) - DRsp Nr. 1994/9637

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.06.1992 - Aktenzeichen 23 U 172/91

DRsp Nr. 1994/9637

1. Wenn der Motor eines Muldenkippers - allmählich zu Schaden gekommen ist, weil der Abschlußdeckel des Trockenansaugluftfilters bei Fahrten auf unwegsamem Gelände im Bereich von Mülldeponien, Baustellen oder Werksgelände von Müllproduzenten oder auf schlecht ausgebauten Zufahrtswegen durchbohrt worden ist, handelt es sich um einen Betriebsschaden i.S.d. § 12 Abs. 1 IIe AKB, und zwar auch dann, wenn das Kfz in der fraglichen Zeit überwiegend - hier: nach der Behauptung des VersNehmers zu 99,5% - auf gut ausgebauten und gepflegten Straßen benutzt worden ist. 2. Wenn der Motor eines Muldenkippers - allmählich - zu Schaden gekommen ist, weil der Abschlußdeckel des Trockenansaugluftfilters beim Einsatz des Kfz durch Umstände durchbohrt worden ist, die nicht dem üblichen Betriebsrisiko zuzuordnen sind, handelt es sich nicht um einen Unfall i.S.d. § 12 Abs. 1 IIe AKB, weil es an der erforderlichen Unmittelbarkeit fehlt (= Allmählichkeitsschaden; nicht vergleichbar mit der Situation, in der ein Stein die Ölwanne zerschlägt, das gesamte Öl abfließt und somit ein Schaden im Bereich des Motors unvermeidbar ist).

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 IIe;

Hinweise: