OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.1983
9 U 8/82
Normen:
BGB § 823, § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/290
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 11.11.1981 - Vorinstanzaktenzeichen O 326/81

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.01.1983 (9 U 8/82) - DRsp Nr. 1996/848

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.01.1983 - Aktenzeichen 9 U 8/82

DRsp Nr. 1996/848

DM 4000 Schmerzensgeld für einen Bruch des linken Schienbeins; Oberschenkelgips; mehrmonatige 100 %ige Erwerbsunfähigkeit, abnehmend auf zuletzt 10 %. Nur ambulante Behandlung. Frau.

Das am 11. November 1981 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - 20. Zivilkammer - wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. März 1981 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Wert der Beschwer für die Klägerin: 60 DM

für die Beklagte: 4.000 DM.

Normenkette:

BGB § 823, § 847 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts haftet die Beklagte der Klägerin wegen fahrlässiger Gesundheitsschädigung auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 1 BGB).