Das am 11. November 1981 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt/M. - 20. Zivilkammer - wird abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12. März 1981 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/5 und die Beklagte 2/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wert der Beschwer für die Klägerin: 60 DM
für die Beklagte: 4.000 DM.
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