OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.1992
8 U 184/91
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 IIe; VVG § 61 ;
Fundstellen:
NJW 1993, 605
NJW-RR 1993, 102
NZV 1993, 32
r+s 1993, 290

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.05.1992 (8 U 184/91) - DRsp Nr. 1994/9642

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.05.1992 - Aktenzeichen 8 U 184/91

DRsp Nr. 1994/9642

1. Wenn der Fahrer des vers. Pkw nach einem Wochenende, das er zusammen mit seiner Freundin bei Freunden verbracht hatte, am Morgen der Unfalltages gegen 6.30 Uhr ohne Frühstück die Fahrt angetreten hat, gegen 7.45 Uhr auf der Autobahn von der Fahrbahn abkommt und ca. 250 m auf dem Grünstreifen gefahren ist, auf die Fahrbahn zurückzulenken versucht und die Kontrolle über das Kfz verloren hat, gegen die Mittelleitplanke prallt und schließlich in einem Wildschutzzaun zum Stehen gekommen ist, und - wenn der Fahrer unmittelbar nach dem Unfall den Polizeibeamten eingeräumt hat, am Steuer eingeschlafen zu sein, und wenn ihm die zurückgelegte Strecke nicht von täglichen Fahrten gut bekannt war (Monotonie), hat er den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt.