OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.10.1994
17 U 171/92
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, § 847, § 252 ; ZPO §§ 287, 256 ;
Fundstellen:
VRS 90, 254
VersR 1996, 864

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 26.10.1994 (17 U 171/92) - DRsp Nr. 1996/29776

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 26.10.1994 - Aktenzeichen 17 U 171/92

DRsp Nr. 1996/29776

1. Erleidet ein Pkw-Fahrer, bei dem bereits fortgeschrittene degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS) eingetreten sind, sind, dadurch ein HWS- Schleudertrauma oder eine HWS-Distorsion, daß ein anderer Pkw von hinten auf seinen Wagen auffährt, und werden dadurch (vorher nicht vorhandene) Schmerzen im Nacken-/Schulterbereich ausgelöst, die wegen der durch die Wirbelsäulenvorschädigung deutlich verzögerte Rekonvaleszenz länger andauern und deshalb eine Badekur erforderlich machen, so hat der Schädiger die Kosten des Kuraufenthalts in voller Höhe zu ersetzen. 2. Sind die nach einem Unfall aufgetretenen Wirbelsäulenbeschwerden nicht allein durch die eigentlichen Unfallverletzungen verursacht, sondern zu einem wesentlichen Teil durch eine degenerativ vorgeschädigte Wirbelsäule des Verletzten mitbedingt, so sind für die Bemessung des Schmerzensgeldes dennoch sämtliche Beschwerden zu berücksichtigen, wenn auslösender Faktor der Schmerzen das Unfallgeschehen war. In einem solchen Fall sind auch an die Darlegung der Voraussetzungen für den Feststellungsanspruch bezüglich der Ersatzpflicht für den weiteren unfallbedingten Schaden nur maßvolle Anforderungen zu stellen.