Hinweis:
Im Jahre 1967 hatte das KG (Beschluß 12 W 174/67 6.2.1967, in DAR 1967, 220 = FamRZ 1967, 218 = NJW 1967, 1089 = VersR 1967, 983) einen entsprechenden Anspruch wegen entgangener Dienste verneint: "Der Verlobte einer tödlich Verunglückten hat gegen den Ersatzpflichtigen keinen Anspruch auf Ersatz für die entgangenen Dienste für die Zeit nach der beabsichtigten Eheschließung". Hier wäre eine in Parallele zum Verhältnis zwischen Ehegatten für den "hinterbliebenen" Partner positive Entscheidung ohnehin durch die Rechtsentwicklung überholt worden: keine Dienstleistungspflicht unter Ehegatten, dazu ES Kfz-Schaden M-3/4.
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