OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.12.1978
7 U 132/78
Normen:
StVG § 7 ;
Fundstellen:
VersR 1979, 846

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.12.1978 (7 U 132/78) - DRsp Nr. 1994/9937

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.12.1978 - Aktenzeichen 7 U 132/78

DRsp Nr. 1994/9937

Gerät ein Kfz nach der Begegnung mit einem anderen ins Schleudern und erleidet dabei einen Schaden, so ist es für die Entstehung der Haftung des beteiligten Kfz nach den Vorschriften des StVG nicht erforderlich, daß ein Zusammenstoß oder eine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden hat. Vielmehr kann die für eine Haftung erforderliche Ursächlichkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände verneint werden.

Normenkette:

StVG § 7 ;

Hinweise:

Siehe auch Tschernitschek, DAR 1978, 996: "Zur Auslegung des Begriffes: Betrieb eines Kraftfahrzeugs (§ 7 StVG)."

Fundstellen
VersR 1979, 846