OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 29.12.1978 (7 U 132/78) - DRsp Nr. 1994/9937
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 29.12.1978 - Aktenzeichen 7 U 132/78
DRsp Nr. 1994/9937
Gerät ein Kfz nach der Begegnung mit einem anderen ins Schleudern und erleidet dabei einen Schaden, so ist es für die Entstehung der Haftung des beteiligten Kfz nach den Vorschriften des StVG nicht erforderlich, daß ein Zusammenstoß oder eine Berührung der Fahrzeuge stattgefunden hat. Vielmehr kann die für eine Haftung erforderliche Ursächlichkeit nur bei Vorliegen besonderer Umstände verneint werden.