OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 30.11.1982 (22 U 50/82) - DRsp Nr. 1994/9868
OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 30.11.1982 - Aktenzeichen 22 U 50/82
DRsp Nr. 1994/9868
1. Das Rechtsschutzinteresse an der Feststellung künftiger Ersatzpflicht für einen entgangenen Unterhaltsanspruch besteht auch dann, wenn der Gesamtumfang der zur Zeit gewährten Renten der Sozialversicherungsträger den Unterhaltsanspruch der Geschädigten erheblich übersteigt. Das Feststellungsinteresse ist schon deshalb gegeben, weil nicht auszuschließen ist, daß die Rentenleistungen in Zukunft einmal unter die nach den voraussichtlichen Einkommensverhältnissen des Getöteten während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens geschuldeten Unterhaltsleistungen absinken.
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