OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.1993
7 U 148/92
Normen:
AKB § 12 Abs. 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen:
r+s 1995, 50

OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 31.03.1993 (7 U 148/92) - DRsp Nr. 1995/9732

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen 7 U 148/92

DRsp Nr. 1995/9732

Wenn dem Fahrer auf seiner 3,5 m breiten Fahrspur noch 2,5 m zur Verfügung standen, um mit seinem 1,8 m breiten Kfz an einem verhältnismäßig leichten Tier ("vermutlich ein junges Reh, vielleicht aber auch ein großer Fuchs") vorbeizufahren, durfte der Fahrer es ohne grobe Fahrlässigkeit nicht für geboten halten, dem Tier so weit nach links auszuweichen, daß er sogleich wieder scharf nach rechts ausscheren mußte, um den auf der Überholspur befindlichen Verkehr nicht zu gefährden. Der so an dem versicherten Kfz durch Zusammenstoß mit überholendem Verkehr entstandene Schaden ist nicht als Rettungskosten i.S.d. § 62, 63 VVG zu ersetzen.

Normenkette:

AKB § 12 Abs. 1 Id; VVG §§ 62, 63 ;
Fundstellen
r+s 1995, 50