OLG Hamburg vom 04.02.1987
1 Ss 166/86
Normen:
StGB § 69 Abs.2 Nr.3;
Fundstellen:
DAR 1987, 231
DRsp III(310)138c
MDR 1987, 603
VRS 72, 361
VerkMitt 1987, 78

OLG Hamburg - 04.02.1987 (1 Ss 166/86) - DRsp Nr. 1992/8559

OLG Hamburg, vom 04.02.1987 - Aktenzeichen 1 Ss 166/86

DRsp Nr. 1992/8559

Mangelnde Eignung zum Kraftfahrzeugführen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nach einem Unfall mit bedeutendem Sachschaden (Abs. Nr. 3): Berücksichtigung (auch) des Schadens an dem bei der Unfallfahrt unbefugt benutzten fremden Fahrzeug.

Normenkette:

StGB § 69 Abs.2 Nr.3;

».. Der Schaden am unbefugt benutzten Fluchtfahrzeug darf nicht unberücksichtigt bleiben, wenn im Rahmen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB zu entscheiden ist, ob an fremden Sachen bedeutender Schaden entstanden ist. Dafür spricht bereits der Wortlaut des Gesetzes. Danach konnte für den Täter eine Sache schon dann fremd sein, wenn er an ihr nach bürgerlichem Recht nicht Alleineigentum hat .. . Diese formaljuristische Betrachtungsweise wird allerdings nicht immer den tatsächlichen Gegebenheiten gerecht werden .. . Deshalb erscheint es richtiger, nur auf den wirtschaftlichen Wertbegriff abzustellen (.. Lackner, StGB, 16. Aufl., § 69 Anm. 2 D bb). Danach bleibt ein unbefugt benutztes Kraftfahrzeug für den Täter schon deshalb eine fremde Sache, weil er sich ohne rechtfertigende Einwilligung einen ungesetzl. Wertzuwachs verschafft.

Entscheidend sei jedoch, daß auch der Sinn des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB die Einbeziehung des Schadens erfordere, der an dem vom Täter unerlaubt benutzten Fahrzeug entstanden sei.