OLG Hamburg vom 12.03.1996
7 U 211/95
Normen:
AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;
Fundstellen:
SP 1996, 428

OLG Hamburg - 12.03.1996 (7 U 211/95) - DRsp Nr. 1997/1654

OLG Hamburg, vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 7 U 211/95

DRsp Nr. 1997/1654

1. Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des BGH ist davon auszugehen, daß ein Versicherungsnehmer im Rahmen der Fahrzeugversicherung nach einem Versicherungsfall jedenfalls dann, wenn ein nicht ganz belangloser Fremdschaden eingetreten ist, Feststellungen hinsichtlich seiner Unfallbeteiligung alsbald nachträglich ermöglichen muß. 2. Hierzu gehören auch etwaige von der Polizei beabsichtigte Feststellungen zu einer im Unfallzeitpunkt eventuell bestehenden Alkoholisierung. 3. Nimmt der Fahrer nach dem Unfall in Erwartung der polizeilichen Verfolgung Alkohol zu sich, um das Unfallgeschehen zu verschleiern, liegt eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung vor.

Normenkette:

AKB § 7 ; VVG § 6 Abs. 3 ;

Hinweise:

S.a. OLG Celle SP 1995, 413, OLG Frankfurt/M. r+s 1994, 367 = SP 1994, 425; LG Wiesbaden SP 1993, 327 m.w.H..

Fundstellen
SP 1996, 428