OLG Hamburg vom 14.06.1996
14 U 232/94
Normen:
VVG §§ 23, 25, 61 ;
Fundstellen:
OLGReport-Hamburg 1996, 227
SP 1996, 423

OLG Hamburg - 14.06.1996 (14 U 232/94) - DRsp Nr. 1997/1653

OLG Hamburg, vom 14.06.1996 - Aktenzeichen 14 U 232/94

DRsp Nr. 1997/1653

1. Der Versicherer ist wegen Gefahrerhöhung leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer es nach dem Verlust von Fahrzeugschlüssel und Kraftfahrzeugschein im Rahmen einer Zechtour auf St. Pauli unterläßt, die Fahrzeugschlösser austauschen zu lassen. 2. Hat der Versicherungsnehmer die Gefahrerhöhung durch Unterlassen des Austausches der Schlösser - wie hier - schuldhaft herbeigeführt (wird ausgeführt), so kommt ein Bestehenbleiben der Einstandspflicht des Versicherers gemäß § 25 Abs. 2 S. 1 VVG nicht in Betracht. 3. Das Verhalten des Versicherungsnehmers ist auch grob fahrlässig. Hier konnte der Versicherer aber nicht den ihm obliegenden Beweis führen, daß das Kfz tatsächlich mit dem in Verlust geratenen Schlüssel entwendet worden ist.

Normenkette:

VVG §§ 23, 25, 61 ;

Hinweise: