OLG Hamburg vom 17.06.1994
14 U 100/93
Normen:
AKB § 13 Abs. 2 ;
Fundstellen:
SP 1994, 392

OLG Hamburg - 17.06.1994 (14 U 100/93) - DRsp Nr. 1995/4107

OLG Hamburg, vom 17.06.1994 - Aktenzeichen 14 U 100/93

DRsp Nr. 1995/4107

1. Als "gleichartig" kann nur ein Kfz angesehen werden, welches sich nicht erheblich von dem (hier) entwendeten Kfz unterscheidet, so bei den alljährlichen und üblichen kleinen Verbesserungen bei fortbestehender Modellproduktion. 2. Die "Gleichartigkeit" fehlt, wenn sich der neue Kraftwagen infolge neuer Konzeption in technischer Hinsicht und nach Auffassung der beteiligten Verkehrskreise deutlich von dem früheren Modell abhebt. 3. Der Sinn der Neupreisklausel liegt darin, dem VN den durch den Zeitablauf und Gebrauch verursachten Wertverlust seines Kfz und darüber hinaus etwaige Preissteigerungen dieses Modells auszugleichen, nicht aber, ihm auf jeden Fall den Erwerb eines Neuwagens zu ermöglichen, selbst wenn dieser deutlich über dem Standard seines bisherigen Kfz liegt. 4. Bei ausgelaufenen Wagentypen ist nicht auf den Preis solcher Fahrzeuge abzustellen, die dem ausgelaufenen Modell am ähnlichsten sind. 5. Fehlt es an der "Gleichartigkeit", so ist der Neupreis fiktiv daran zu bemessen, welcher Preis bei Unterstellung der weiteren Herstellung des bisherigen Kfz angemessen wäre.

Normenkette:

AKB § 13 Abs. 2 ;

Hinweise: